Doppeltes Spiel
Deutsche Bundesregierung täuschte Parlament und Öffentlichkeit!
IALANA (Juristinnen und Juristen gegen atomare, biologische und
chemische Waffen - Für gewaltsfreie Friedensgestaltung) hat das
doppelte Spiel der deutschen Regierung aufgezeigt. Einerseits
wurden Asylanträge von Kosovo-AlbanerInnen mit der Begründung
abgeleht, es gäbe in Jugoslawien keine ethnischen Verfolgungen
- andererseits wurde die Durchsetzung von Menschenrechten als
Vorwand für den Angriffskrieg gegen Jugoslawien mißbraucht. Im
Folgenden dokumentieren wir Auszüge aus den amtlichen Dokumenten.
1. Vor dem am 24. März 1999 erfolgten Beginn der NATO-Luftangriffe
gegen Jugoslawien drohte albanischen Volkszugehörigen im Kosovo
keine Verfolgung durch die serbisch dominierte Staatsmacht wegen
ihrer Volkszugehörigkeit. Diese Feststellung findet sich in bislang
unveröffentlichten amtlichen Dokumenten des deutschen Auswärtigen
Amtes. Diese Dokumente belegen: Das Auswärtige Amt hat sowohl
im Herbst/Winter 1998/99 als auch noch im März 1999 in seinen
Amtlichen Auskünften gegenüber deutschen Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten
gutachtlich ausgeführt, daß seit seinem ,Lagebericht' vom 18.
November 1998 keine wesentliche Änderung eingetreten sei. In diesem
Lagebericht des AA heißt es:
?Im Kosovo selbst hat sich die schwierige humanitäre Situation
etwas entspannt. Die Rahmenbedingungen für die Versorgung von
Bedürftigen haben sich verbessert... Die Kampfhandlungen im Kosovo
wurden von beiden Seiten mit militärischen Mitteln geführt, wobei
auf serbisch-jugoslawischer Seite die Sicherheitskräfte bei der
Einnahme von Ortschaften auch mit schweren Waffen vorgingen. Beim
Einzug der serbischen Sicherheitskräfte in zurückeroberte Ortschaften
kam es zu Übergriffen gegen dort verbliebene Bewohner. Die durch
die Presse wiederholt gemeldeten ,Massaker' und Meldungen über
?Massengräber' trugen zur Beunruhigung der Flüchtlinge bei, konnten
jedoch durch internationale Beobachter bislang nicht bestätigt
werden." (,,Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 18. November
1998
(z.:514-516.80/3 YUG), S. 18)
Und in der Amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Dezember
1998 an das Niedersächs.Oberverwaltungsgericht (Az.: 514-516.80/3
Yug) wird ausgeführt:
?Nach Erkenntnis des Auswärtigen Amts sind die Maßnahmen der Sicherheitskräfte
in erster Linie auf die Bekämpfung der UCK gerichtet, die unter
Einsatz terroristischer Mittel für die Unabhängigkeit des Kosovo,
nach Angaben einiger ihrer Sprecher sogar für die Schaffung eines
,Groß-Albanien' kämpft."
2. Diese und die nachfolgenden Auszüge aus den amtlichen Dokumenten
des AA sowie die Entwicklung der nach dem 24. März sprunghaft
gesteigenen Flüchtlingszahlen belegen eindeutig: Die beklagenswerte
heutige ,,humanitäre Katastrophe" für die Menschen im Kosovo und
in den Nachbarstaaten ist mithin erst die Folge der Kriegsereignisse
nach Beginn der NATO-Luftangriffe
Auszüge aus den
Dokumenten
I. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 6. Januar 1999 an das Bayerische
Verwaltungsgericht, Ansbach:
?Derzeit ist eine steigende Tendenz bei der Rückkehr der innerhalb
der Bundesrepublik Jugoslawien geflohenen Personen an Ihre Wohnsitze
zu verzeichnen. ....Ungeachtet der desolaten wirtschaftlichen
Lage der Bundesrepublik Jugoslawien sind auch aus Reihen der Flüchtlinge
(Nach Angaben offizieller Stellen der Bundesrepublik Jugoslawien
haben seit 1991 ca. 700.000 Flüchtlinge aus Kroatien und Bosnien
und Herzegowina Aufnahme gefunden) keine Fälle von chronischer
Mangelernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung bekannt
und beachtliche Obdachlosigkeit ist nicht zu beobachten. ... Für
Kosovo-Albaner besteht damit nach Einschätzung des Auswärtigen
Amtes nach wie vor eine begrenzte Möglichkeit, sich einzeln (mit
der engeren Familie) insbesondere in jenen Landesteilen Jugoslawiens
niederzulassen, in denen bereits ihre Landsleute oder Bekannte
leben, die bereit sind, sie aufzunehmen und sie zu unterstützen."
II. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 12. Januar 1999 an das
Verwaltungsgericht Trier (Az.: 514-516.80/32 426):
,,Eine explizit an die albanische Volkszugehörigkeit anknüpfende
politische Verfolgung ist auch im Kosovo nicht festzustellen.
Der Osten des Kosovo ist von den bewaffneten Konflikten bislang
nicht erfaßt, das öffentliche Leben in Städten wie Pristina. Urosevac,
Gnjilan usw. verlief im gesamten Konfliktzeitraum in relativ normalen
Bahnen," Das ?Vorgehen der Sicherheitskräfte (war) nicht gegen
Kosovo-Albaner als ethnisch definierte Gruppe gerichtet, sondern
gegen den militärischen Gegner und dessen
tatsächliche oder vermutete Unterstützer."
III. Auskunft des Auswärtigen Amtes vorn 15. März 1999 (z.: 514-516.80/33
841) an das Verwaltungsgericht Mainz:
?Wie im Lagebericht vom 18.11.1998 ausgeführt, hat die UCK seit
dem Teilabzug der (serbischen) Sicherheitskräfte im Oktober 1998
ihre Stellungen wieder eingenommen, so daß sie wieder weite Gebiete
im Konfliktgebiet kontrolliert. Auch vor Beginn des Frühjahrs
1999 kam es weiterhin zu Zusammenstößen zwischen UCK und Sicherheitskräften,
auch wenn diese bislang
nicht die Intensität der Kämpfe vom Frühjahr/Sommer 1998 erreicht
haben." (ebd., S. 1)
IV. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Oktober
1998 (Az.: 22 BA 94.34252):
,,Die den Klägern in der Ladung zur mündlichen Verhandlung angegebenen
Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 6. Mai, 8. Juni und 13.
Juli 1998
lassen einen Rückschluß auf eine Gruppenverfolgung ethnischer
Albaner aus dem Kosovo nicht zu. Nicht einmal eine regionale Gruppenverfolgung,
die allen ethnischen Albanern aus einem bestimmten Teilgebiet
des Kosovo gilt, läßt sich mit hinreichender Sicherheit feststellen.
Das gewaltsame Vorgehen des jugoslawischen Militärs und der Polizei
seit Februar 1998 bezog sich auf separatistische Aktivitäten und
ist kein Beleg für eine Verfolgung der gesamten ethnischen Gruppe
der Albaner aus dem Kosovo oder einem Teilgebiet desselben. Es
handelte sich bei den jugoslawischen Gewaltaktionen und Gewaltexzessen
seit Februar 1998 um ein selektives gewaltsames Vorgehen gegen
die militärische Untergrundbewegung (insbesondere der UCK) und
deren Umfeld in deren Operationsgebieten. ... Ein staatliches
Verfolgungsprogramm, das sich auf die gesamte ethnische Gruppe
der Albaner bezieht, besteht nach wie vor nicht." (ebd., S. 9)
V. Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4.
Februar 1999 (Az.: A 14 S 22276/98):
,,Die dem Senat vorliegenden Erkenntnisse stimmen darin überein,
daß die zeitweise befürchtete humanitäre Katastrophe für die albanische
Zivilbevölkerung ... nach dem Abflauen der Kämpfe im Anschluß
an die Ende 1998 mit der serbischen Führung getroffene Übereinkunft
(Lagebericht Serbien des Auswärtigen Amtes vom 18.11.1998) abgewendet
werden konnte und daß sich seit dem sowohl die Sicherheitslage
wie auch die Lebensbedingungen der albanischstämmigen Bevölkerung
spürbar gebessert haben, .. Namentlich in den
größeren Städten verläuft das öffentliche Leben zwischenzeitlich
wieder in relativ normalen Bahnen (vgl. hierzu Auswärtiges Amt
v. 12.1.1999 an VG Trier; v. 25.12.1998 an OVG Lüneburg und v.
23.12.1999 an VGH Kassel), auch wenn sich die Spannungen zwischen
den Bevölkerungsgruppen auf Grund einzelner Gewalttaten zwischenzeitlich
erhöht haben... Auch einzelne Fälle exzessiver Gewalttaten gegen
die Zivilbevölkerung, die, wie etwa in Racak, in der Weltöffentlichkeit
der serbischen Seite zur Last gelegt werden und große Empörung
ausgelöst hatte .. lassen nach Zahl und Häufigkeit derartiger
Exzeßtaten unter den gegebenen Umständen nicht den Schluß zu,
daß deshalb jeder im Kosovo lebende Albaner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt ist und mithin
auch jeder Rückkehrer von Tod und schwersten Verletzungen bedroht
sei." (ebd., S. 9 f)
VI. Urteil des. Oberverwaltungsgerichts Münster vom 24. Februar
1999 (Az: 14 A 3840/94.A):
... Für ein geheimes Programm oder einen auf serbischer Seite
vorhandenen stillschweigenden Konsens, das albanische Volk zu
vernichten, zu vertreiben oder sonst in der vorstehend beschriebenen
extremen Weise zu verfolgen liegen keine hinreichend sicheren
Anhaltspunkte vor, .. Wenn die serbische Staatsmacht ihre Gesetze
durchsetzt und dadurch zwangsläufig Druck auf die sich vom Staat
abkehrende und eine Boykotthaltung einnehmende albanische Volksgruppe
ausübt, geht die objektive Zielrichtung dieser Maßnahmen eben
nicht auf eine programmatische Verfolgung dieser Bevölkerungsgruppe..
Selbst wenn der serbische Staat wohlwollend in Kauf nimmt oder
gar beabsichtigt, dass ein Teil der Bürger, der in einer solchen
Situation für sich keine Perspektiven sieht oder Zwangsmaßnahmen
entgehen will, ins Ausland ausweicht, stellt dies kein auf die
Gesamtheit der albanische Bevölkerungsmehrheit (im Kosovo) zielendes
Verfolgungsprogramm dar. (ebd., S. 44 f)
?Wenn im übrigen der (jugoslawische) Staat auf die Separatismusbestrebungen
mit konsequenter und harter Durchführung der Gesetze sowie mit
antiseparatistischen Maßnahmen reagiert, denen sich ein Teil der
Betroffenen ins Ausland entzieht, ist dies kein vom (jugoslawischen)
Staat programmatisch gesteuerter Vorgang. der auf die Ausgrenzung
und Vertreibung der Minderheit abzielt, sondern im Gegenteil auf
ein Sicheinfügen dieses Volkes in den Staatsverband" (ebd., S.51)
Auch die Ereignisse seit Februar/März 1998 lassen ein Verfolgungsprogramm
wegen albanischer Volkszugehörigkeit nicht erkennen. Die Maßnahmen
der bewaffneten serbischen Kräfte sind in erster Linie auf die
Bekämpfung der UCK und deren vermutete Anhänger und Unterstützer
gerichtet.(ebd., S. 55)
VII. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 11. März 1999
13 A 3894/94.A):
?Albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo waren und sind in der
Bundesrepublik Jugoslawien keiner regionalen oder landesweiten
Gruppenverfolgung ausgesetzt." (Leitsatz 1)
... und Asylpolitik in Österreich?
Auch in Österreich wurden in den letzten Jahren Asylanträge von
Kosovo-AlbanerInnen abgelehnt. Der jüngst bekannt gewordene gewaltsame
Tod des Nigerianers Marco Omofuwan ist nur die Spitze des Eisberges
von Unmenschlichkeit und Menschenverachtung, von denen der Umgang
mit Flüchtlingen in Österreich geprägt ist.. Marcus Omofuwan wurde
ohne Gerichtsverfahren fast fünf Monate lang in Schubhaft genommen,
er wurde an Händen und Füßen gefesselt, wurde geknebelt, in ein
Flugzeug verfrachtet, kurz darauf war er tot - erstickt. Der einzige
Anlaß dafür war die Tatsache, daß er ein illegalisierter, abzuschiebender
Flüchtling war.
Die Bundesregierung verschärft mit tatkräftiger Unterstützung
von FPÖ und Kronenzeitung regelmäßig das Asylgesetz; auf EUropäischer
Ebene wird mit dem Abkommen von Schengen die Abschottung ?Wohlstandseuropas?
gegen alle ?draußen? betrieben.
Gerade im Zusammenhang mit dem NATO-Angriffskrieg fordert die
Friedenswerkstatt Linz, Asyl für alle Flüchtlinge und die Anerkennung
von Desertation als Asylgrund. |