Dr. Hans G. Zeger
ARGE DATEN

Roulette statt kriminalistischer Aufklärungsarbeit

Ungeklärte Kriminalfälle, aber auch international diskutiertes "organisiertes Verbrechen" lassen den Ruf nach neuen, "effizienten" Polizeimethoden laut werden. Rasterfahndung, pardon: Verknüpfungsabfrage, Lauschangriff und Kronzeugenregelung sind plötzlich salonfähig geworden.

Was soll's, wenn rechtsstaatliche Prinzipien über Bord gehen, wenn's nur der Verbrechensaufklärung dient. Auch heute schränken Personenkontrollen, Hausdurchsuchung und Befragung das Recht auf Privatsphäre ein. Helfen die neuen Methoden wirklich? Oder gilt es bloß Aktivität - und sei es nur Scheinaktivität - zu entfalten, um eine - zu Recht - aufgebrachte und verunsicherte Öffentlichkeit zu beruhigen.
Üblicherweise ist die Polizei nicht verlegen, bei entsprechenden Leistungsschauen die Effizienz ihrer Geräte und Mannschaften unter Beweis zu stellen. Bei der Rasterfahndung fehlt jedoch bisher jeder nationale oder internationale Erfolgsnachweis. Bestenfalls sind diffuse und dunkle Andeutungen zu erhalten, daß "deutsche Terroristen" auf diesem Weg gefaßt wurden. Wer das konkret gewesen sein soll, wann und unter welchen Umständen, verliert sich jedoch rasch im Dunkel der Polizei-Mythen.
Tatsächlich wurde der deutsche Terror nicht durch fragwürdige rechtstaatliche Tricks bekämpft, sondern durch mühevolle kriminalistische Kleinarbeit und seine völlige Isolierung vom Rest der Bevölkerung.
Mit der Rasterfahnung sollen nun Menschen, die einem mehr oder minder klaren Täterprofil gleichen, durch elektronischen Abgleich vieler Datenbestände herausgefiltert und genauer untersucht werden. Menschen, deren einziges Vergehen darin besteht, ein ähnliches - wohlgemerkt völlig rechtmäßiges - Verhalten an den Tag zu legen, wie unbekannte und auch nicht weiter exakt bestimmbare Täter, werden zu Verdächtigen.

Was sind nun die zentralen Bedenken gegen die Rasterfahndung?

hadesZuerst sind es schlicht und ergreifend pragmatische Gründe. Die österreichischen Datenbestände, sowohl der öffentlichen Stellen, als auch der privaten Unternehmen, sind für Abgleiche der geplanten Art überhaupt nicht vorbereitet oder geeignet. Selbst das Innenministerium beziffert die Kosten des Aufbaus einer zentralen Meldeevidenz mit einem dreistelligen Millionenbetrag. Ein Mehrjahresprojekt, bei dem es nicht einmal darum geht, verschiedene Daten miteinander zu verknüpfen, sondern an sich gleiche und einheitlich verwaltete Daten zusammen zu verwalten.
Käme nun der Kriminalist auf die Idee, Kundenkarteien eines Verlages mit der Sozialversicherungsdatei und dann mit der Kraftfahrzeugevidenz abzugleichen, würde er staunend feststellen, wie viele ähnlich klingende Namen und Doppelgänger in Österreich existieren. Hat er das Pech auf Hubers oder Müllers zu stoßen, dann wird er überhaupt keine überschaubaren Verdächtigenzahlen herausfiltern können. Es wäre reinster Zufall, auf diese Weise wesentliche neue Erkenntnisse zu gewinnen. Roulette eben.
Was soll dann mit derartig gerasteren Personen geschehen? Ist in der Gruppe tatsächlich der Täter und wird er durch die weiteren Erhebungen entdeckt, würde dies die Sinnhafitgkeit der Rasterfahndung überzeugend belegen. Schön, aber unwahrscheinlich.
Im Regelfall wird der Täter nicht entdeckt werden. Was soll nun mit der Gruppe der Gefilterten passieren? Einfach vergessen wird nicht gehen. Wie würde die Polizei dastehen, wenn sich nach Jahren herausstellt, daß der Täter doch in dieser Gruppe war? Also werden die Gefilterten in Evidenz gehalten werden, vielleicht jahrelang. Hunderte Personen, obwohl absolut sicher ist, daß maximal einer von ihnen der Täter ist.

Rasterfahndung prodziert massenhaft Verdächtige, wir begeben ins in eine Gesellschaft der Verdächtigen und Täter. So ist dem Autor sein Doppelgänger bekannt, der denselben Familiennamen, denselben Vornamen und praktisch denselben akademischen Grad hat. Zu allem Überdruß arbeitet der Doppelgänger in derselben Branche.
Die tägliche Verwechslung bei Kunden, Lieferanten und Wirtschaftsdateien ist garantiert. Glück für den Autor (und den Doppelgänger), daß keiner von beiden bisher ungewöhnliche Neigungen erkennen ließ. Im Zeitalter des elektronischen Datenabgleichs wäre dies wohl auch das wirtschaftliche Ende des zweiten. Dieser käme mit den Richtigstellungen nicht mehr nach.
Somit wird bei der Diskussion um die Rasterfahnung ein unehrliches Spiel gespielt. Die Proponenten des Systems verschweigen, daß schon nach kurzer Zeit der Ruf nach einer umfassenden Umstrukturierung von Dateien kommen wird, mit der verbindlichen Einführung eines österreichweiten Personenkennzeichens. Ansonsten sind die Daten nicht abgleichbar.
Neben den pragmatischen Vorbehalten gibt es natürlich wesentlich tiefergehende rechtsstaatliche Einwände gegen die Rasterfahndung. Bisher konnte jeder Bürger darauf vertrauen, daß gespeicherte und erhobene Daten nur zu bestimmten Zwecken benutzt werden und er als Bürger die - zumindest theoretische Enscheidungsfreiheit hatte - bestimmte Daten, unter Verzicht auf Leistungen zu bestimmten Zwecken nicht herzugeben.
Das System der Rasterfahndung sprengt dieses Grundprinzip. Nunmehr kann der Bürger nicht mehr sicher sein, daß Daten über ihn, die selbstverständlich auch alt oder falsch sein können, nicht in völlig beliebigen anderen Zusammenhängen benutzt werden.
So nebenher sei bloß erwähnt, daß eine derartige willkürliche Nutzung von Daten dem Datenschutzgesetz und seinem Gebot, daß Daten nur zu bestimmten und vorher genau definierten Zwecken verwendet werden dürfen, widerspricht.

Lauschen statt Rastern? Eine Alternative?

Fest steht, daß Rasterfahndung ein Massenproblem sein wird, Zehntausende werden davon betroffen sein. Die Schädigung durch einen Lauschangriff wird dagegen eine äußerst exklusive Angelegenheit werden. Schon allein aus Kostengründen, ca. 1 Mio. öS Kosten dürfen für einen Lauschangriff veranschlagt werden.
Aber auch gegen den Lauschangriff gibt es grundsätzliche Vorbehalte. Eines unserer rechtsstaatlichen Fundamente ist die Tatsache, daß der Bürger weitgehend unbeobachtet und anonym in seiner Lebensführung bleibt und unerkannt seinen täglichen Geschäften und Besorgungen nachgehen kann.
Diese fundamentale Kennzeichen westlicher Demokratien - ich bleibe unerkannt, solange ich "vom Staat nichts will" bzw. "der Staat keine konkreten Ansprüche mir gegenüber hat" - wird durch jede neue Datensammlung, durch jede neue Datenverknüpfung in Frage gestellt. Es wurde daher ein Instrumentarium, wie das Datenschutzgesetz geschaffen, das sicherstellen soll, daß neue Informationssammlungen nur unter Bedachtnahme auf diese allgemeine Anonymitätsverpflichtung und unter Berücksichtigung konkreter Anwendungszwecke geschaffen werden können.
Genau dieser Aspekt geht bei der präventiven Sammlung von Information gegen organisierte Kriminalität (OK), Drogenkartelle, "Mafia" usw. verloren. Faktisch jedes Verhalten kann auch Keimzelle und Grundlage für kriminelles Verhalten sein. Einmal angefangen, Information zu kriminellen Vorgängen nicht in Hinblick auf tatsächliche Straftaten, sondern auf potentielle Taten zu sammeln, öffnet es der ungehemmten Informationsansammlung Tür und Tor. Nach jeder - auch in Zukunft zu erwartenden Straftat - wird man feststellen, daß weitere Punkte in der Informationssammlung unberücksichtigt blieben, und diese in eine noch umfassendere Lauschangriffs-Ermächtigung einbeziehen.
Im Kern soll dieses Modell realisieren, was in den 80er Jahren ein deutscher Innenminister im Zusammenhang mit der Rasterfahndung (elektronischer Datenabgleich nach allgemeinen Lebenskriterien) drastisch formulierte: "Wir wollen vor dem Täter am Tatort sein."
Gegen den Lauschangriff sprechen auch simple pragmatische Gründe. Es ist für Täter bzw. potentielle Täter mit entsprechender krimineller Energie immer ein leichtes, potentielle Lauschangriffe zu unterlaufen oder zu stören. Das heißt, so wie heute kein ernsthafter Bankräuber mit seinem eigenen PKW zum Bankraub fährt, sondern dafür einen gestohlenen benützt, wird es im Zusammenhang mit OK, Menschenhandel, Terrorismus eben zur Grundausstattung des "professionellen Repertoires" gehören, typische Lauschmöglichkeiten durch geeignetes Verhalten zu unterlaufen (Verschlüsselung, Einrichtung von Störsendern, ...).

Extrem niedrige Eintrittsschwelle

Zudem wurden die Strafrahmen, ab denen Rasterfahndung und Lauschangriff möglich sein werden, im Zuge der Diskussion um diese "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" schrittweise in den letzten Monaten GESENKT! Der letzte Entwurf erlaubt diese polizeistaatlichen Maßnahmen schon bei Straftaten ab einem Diebstahl in der Höhe von mehr als 25.000.-, das entspricht etwa einem PC. Einem behaupteten Wert, wohlgemerkt, der nicht dem später tatsächlich nachgewiesenen Wert entsprechen muß. Stellt sich im nachhinein heraus, daß es doch etwas weniger war oder werden im Zuge dieser "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" weitere, zum Teil kleinere Delikte aufgedeckt, dürfen die Informationen auf jeden Fall, die Beweismittel selbst auch bei relativ geringfügigen Fällen verwertet werden. Österreich präsentiert sich somit als ziemlich alleinstehendes Land, das diese schweren Grundrechtseingriffe schon bei kleinen Delikten erlaubt und praktisch kein Beweisverwertungsverbot kennt.

Morgengabe für EUROPOL?

Faßt man das gesamte Vorhaben zusammen, dann bleiben eigentlich nur zwei Schlußfolgerungen:

  1. Die Maßnahmen sind, auch angesichts der internen organisatorischen Situation des BMI und den dortigen mangelhaften Vorkehrungen zur vertraulichen Behandlung von Informationen und Fakten (siehe MEKIS-Affäre, siehe Briefbomben-Affäre, siehe ...), ungeeignet zur Bekämpfung von Schwerkriminalität, besonders wenn sie organisiert, geplant und im Gewande "normaler" Wirtschaftstätigkeit auftritt. Die Maßnahmen sind aber blendend geeignet, mittelschwere Verbrechen und über die Zufallsfunde völlig triviale Verwaltungs- und Privatdelikte (vom Steuerdelikt, über Schwarzhörer bis zur Scheidungsklage) aufzudecken. Damit ist in den nächsten Jahren mit einem Hochschnellen der Kriminalitätsfälle und einem gleichzeitigen Ansteigen der Aufklärungsquote zu rechnen. Es werden ja nur Fälle aufgedeckt, die gleichzeitig auch aufgeklärt werden können. Beides ist gut für die Polizei. Ersteres beweist die Notwendigkeit der "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" und rechtfertigt zusätzliche Mittel, zweiteres beweist, wie tüchtig die Sicherheitsbehörden sind.
  2. Parallel zur Diskussion der "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" wurden auch sogenannte EUROPOL-Durchführungsbestimmungen erlassen. Nun wird niemand ernsthaft Einwände gegen eine EU-weite Fahndungsdatei haben. Es kann selbstverständlich nicht angehen, daß sich im Zuge der Reisefreiheit Verbrecher frei bewegen können, deren Fahndungsdaten aber nicht. So weit so logisch. Das EUROPOL-Projekt geht aber wesentlich darüber hinaus - und verläßt damit tendenziell den verfassungsrechtlichen Boden. Mit Hilfe sogenannter Analysedateien will man dem organisierten Verbrechen vorbeugend auf die Spur kommen. In diese Dateien kann nun jeder hineingeraten, der eigentlich nichts mit einem Verbrechen zu tun hat, aber haben könnte! Das sind Opfer, Zeugen aber auch Personen, die Auskunft über Verbrechen geben könnten! Mit einem Wort: wir alle. Dabei wird auch über den Informationsgehalt der Daten nicht lange diskutiert. EUROPOL sieht vor, daß auch Informationen zusammengetragen werden, bei denen bekannt ist, daß der Informant unzuverlässig ist bzw. wo nicht einmal die Zuverlässigkeit der Quelle erkennbar ist. Freilich sehen die EUROPOL-Bestimmungen eine ganz gewichtige Beschränkung vor. Die Daten dürfen nur nach Maßgabe des nationalen Rechts weitergegeben werden. Das heißt, Länder mit starken Bürgerrechten und funktionierendem Datenschutz werden wesentlich sensibler in der Datenweitergabe sein müssen als andere Länder. Mit dem vorliegenden Entwurf zu den "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" dürfte es Österreich geschafft haben, vom menschenrechtlichen Mittelfeld endgültig in die Abstiegszone abgedriftet zu sein. Österreich präsentiert sich mit diesen weitreichenden Ermittlungs- und Datenübermittlungsberechtigungen als Musterknabe im vorauseilenden Gehorsam zu EUROPOL.

Es gibt unbedenkliche Mittel zur Verbesserung der Ermittlungsarbeit

Bevor in Österreich die "besonderen Ermittlungsmaßnahmen" ernsthaft erwogen werden, sollten im Innenministerium ganz zentrale Hausaufgaben erledigt werden. Organisierte Kriminalität, und darunter verstehe ich geschäftsähnliche bzw. gewerbliche Strukturen und Einflußnahme und Funktionalisierung politischer, wirtschaftlicher und staatlicher Stellen, muß professionell bekämpft werden.
Den entsprechend ausgebildeten OK-Handlangern, oftmals Top-Juristen, Top-Wirtschaftstreuhändern, Top-Bankfachleuten und Top-Computerspezialisten sind entsprechende Topleute der Wirtschaftspolizei gegenüber zu stellen. Die entsprechenden Abteilungen sind massiv mit zusätzlichen Qualifikationsmaßnahmen und auch personell zu unterstützen. Da diese Form der Kriminalität im Regelfall unter demselben äußeren Erscheinungsbild wie die legale Wirtschaftstätigkeit auftritt und umfassende politische und staatliche Verflechtungen existieren (existieren können), wird es vielleicht auch notwendig sein, diese Abteilung besonders vor politischen Einflußnahmen zu schützen. Eventuell auch durch zusätzliche Bestimmungen im Sicherheitspolizeigesetz.
Sind diese Grundmaßnahmen gesetzt, dann bin ich der Überzeugung, daß das bestehende rechtliche Instrumentarium, vom Bankwesengesetz bis zu den Wirtschaftsgesetzen ausreicht, eine verbesserte Bekämpfung der OK zu erreichen.
Nur wenn dieses Instrumentarium unter ganz konkreten neuartigen Umständen nicht ausreicht, können erweiterte Befugnisse erwogen werden. Dabei muß aber auf jeden Fall ein wirksames und auch wirtschaftlich angemessenes Schadenersatzsystem für unschuldig Betroffene von Überwachungs- und Abhörmaßnahmen gefunden werden. Schadenersatzansprüche sollten auf die Tatsache der Überwachung abzielen und nicht von den Unbescholtenen verlangen, daß Beweise für konkrete Nachteile aus der Überwachung erbracht werden müssen. Wir haben gesehen, daß es Datenschutzopfern im Zusammenhang mit Informationssammlungen praktisch unmöglich ist, den Nachweis für konkrete Schäden aufgrund unberechtigter Datensammlungen zu erbringen. Es muß daher ein schadensunabhängiges Entschädigungssystem geschaffen werden. Es werden zwar die Erfolge in den USA bezüglich erweiterter Ermittlungsbefungnisse gern zitiert, es wird jedoch in der Regel verschwiegen, daß auf einen berechtigt Überwachten rund 100 unberechtigt Überwachte kommen und daß es in den USA für diese Personen ein umfassendes und wirksames Schadensersatzrecht gibt.

Hans Zeger ist Obmann der ARGE DATEN - Österreichische Gesellschaft für Datenschutz, Lehrbeauftragter an verschiedenen österreichischen Universitäten zu den Themen Telekommunikation, soziale und rechtliche Auswirkungen der Informationstechnologien, Mitglied des Datenschutzrates, INTERNET-Service-Dienstleister mit Schwerpunkt KMU.

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  • Presseinformation der Arge Daten zu Lauschangriff und Rasterfahndung.

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