Statuten des Vereins servus.at
- §1: Name,Sitz, Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen servus.at - Kunst & Kultur im Netz" (im folgenden kurz servus genannt). Er hat seinen Sitz in Linz. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
- §2: Zweck des Vereins
Zweck des Vereins servus , dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, ist die kritische Auseinandersetzung mit Telekommunikationsmedien- und netzen unter Berücksichtigung Ihrer Möglichkeiten / Bedeutung für die Kunst- & Kulturszene.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO.
- §3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1) Der Vereinszweck soll durch die in (2) und (3) angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:
2) Als ideelle Mittel dienen:
* Aufbau, Bereitstellung und Betrieb von Infrastruktur im Bereich der Telekommunikation und Datennetzwerken.
* Anbindung der Kunst- & Kulturszene an die weltweiten Datennetze.
* Bereitstellung von Infrastruktur für experimentelle und künstlerische Produktionszwecke im Bereich der Telekommunikation.
* Schaffung einer Plattform zur Präsentation der oö Kunst- & Kulturszene in den weltweiten Datennetzen
* Durchführung eigener Forschungsarbeiten zur theoretischen, praktischen und experimentiellen Auseinandersetzung zum Thema Telekommunikation, Kultur, Kunst und Gesellschaft.
* Durchführung eigener Lehrvorhaben in Form von Arbeitskreisen, Vorträgen, Seminaren, Exkursionen, Studienreisen, Workshops, Diskussionsveranstaltungen, praxisorientierten Schulungen, Publikationen und Dokumentationen.
* Zusammenarbeit mit Kunsthochsschulen und Universitäten, Institutionen und Gruppierungen und die Herstellung kultureller Kontakte im In- und Ausland sowie mit in- und ausländischen Organisationen und Körperschaften, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie servus verfolgen oder fördern.
* Durchführung geselliger Veranstaltungen für die Vereinsmitglieder, einschließlich gemeinsamer Essen und Ausschank von Getränken.
3) Die Mittel, die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlich sind, werden aufgebracht durch:
* Mitgliedsbeiträge
* Spenden, Subventionen, Stiftungen und sonstige Zuwendungen
* Erbschaften, Vermächtnisse
* Erträge aus dem Vereinsvermögen
* Einlagen von Mitgliedern (Geräte etc. )
* Einnahmen aus Tätigkeiten wie im Punkt 2 beschrieben.
4) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten. Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den gemeinsamen Wert Ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
- §4: Mitgliedschaft
(1) Mitglieder von servus sind:
(a) die ordentlichen Mitglieder
(b) die unterstützenden Mitglieder
(c) die Ehrenmitglieder
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene in- und ausländischen physischen und juristischen Personen, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen und/oder die Vereinstätigkeit vor allem durch Geld- oder sonstige Vermögenswerte, Zuwendungen und Leistungen fördern.
(3) Unterstützende Mitglieder sind solche, die die Einrichtungen und Betätigungen des Vereines durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags begünstigt in Anspruch nehmen.
(4) Zu Ehrenmitgliedern können natürliche und juristische Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Vereinszweck erworben haben.
(5) Über die Aufnahme von ordentlichen und unterstützenden Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(6) Eine juristische Person übt ihre Mitgliedschaft durch Entsendung eines ständigen Delegierten aus.
- §5: Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet der Vorstand.
(2) Eine juristische Person übt ihre Mitgliedschaft durch Entsendung eines ständigen Delegierten bzw. durch dessen Stellvertreter aus.
(3) Die Aufnahme von unterstützenden Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand sowie die Annahme der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die (den) Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereines wirksam.
(5) Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- §6: Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod einer physischen oder Auflösung einer juristischen Person oder durch freiwilligen Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der freiwillige Austritt kann nur mit 31.12. jeden Jahres erfolgen, er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate im voraus mitgeteilt werden.
(3) Über Ausschluss eines Mitgliedes wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens entscheidet der Vorstand
- §7: Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Tätigkeit von servus nach besten Kräften zu unterstützen, die festgelegten Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und die Statuten sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten.
(2) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen von servus zu benutzen und an allen seinen Veranstaltungen teilzunehmen. Über die Benutzung von Vereinseinrichtungen durch unterstützende Mitglieder, Ehrenmitglieder oder Dritte entscheidet der Vorstand.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind in der Vollversammlung stimmberechtigt. (Aktives und passives Wahlrecht)
- §9: Organe
Organe von servus sind:
(a) Die Vollversammlung
(b) Der Vorstand
(c) Der Vorsitzende des Vorstands
- §10: Vollversammlung
(1) Teilnahmeberechtigt an der Vollversammlung sind alle Vereinsmitglieder, stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
(2) Die Vollversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen.
(3) Die Einberufung und die Führung des Vorsitzes obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter oder einem von diesen beiden bestimmten Vorstandsmitglied.
(4) Der Vorsitzende hat binnen zwei Wochen eine Vollversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich verlangt wird.
(5) Die Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung bei Anwesenheit von mindestens 1/2 der Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder gegeben. Wenn zu Beginn der Vollversammlung die Beschlußfähigkeit nicht gegeben ist, beginnt eine 1/2 Stunde nach dem vorgesehenen Termin eine Vollversammlung, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.
(6) Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(7) Der Vollversammlung obliegt die Beschlußfassung über:
(a) €nderung der Statuten nur mit qualifizierter Mehrheit (2/3).
(b) die freiwillige Auflösung des Vereins nur mit qualifizierter Mehrheit (2/3).
(c) die Wahl des Vorstandes.
(d) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.
(f) die Genehmigung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses.
(g) die Bestellung der beiden Rechnungsprüfer.
- §11: Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 - 7 Mitgliedern. (Info)
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Schriftführer und den Kassier.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder und des Vorsitzenden ist zulässig.
(4) Einberufung und Vorsitzführung obliegen dem Vorsitzenden.
(5) Für Beschlüsse und Wahlen genügt die einfache Stimmenmehrheit aller gewählter Vorstandsmitglieder bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins im grundsätzlichen, soweit sie nicht der Vollversammlung zugewiesen ist, insbesondere aber die Beschlußfassung über:
(a) die Aufnahme von Mitgliedern.
(b) die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(c) Einsetzung einer Geschäftsführung.
(d) den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und den Jahresbericht.
(e) die Verwirklichung des Vereinszwecks im Sinne des § 2 & § 3.
(f) Ausschluss von Mitgliedern.
(g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
- §12: Der Vorsitzende
Der Vorsitzende vertritt servus nach außen. Ihm obliegt die Führung der Geschäfte. Er bereitet die Sitzungen des Vorstands und der Vollversammlung vor und leitet diese. Im Rahmen des beschlossenen Voranschlages obliegt ihm die laufende Geschäftsführung, soweit nicht der Vorstand eine Geschäftsführung damit betraut.
Sonstige rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein zu vertreten, können ausschliesslich vom Obmann (an Vorstandmitglieder, Mitglieder oder Dritte) erteilt werden.
- §13: Rechnungsprüfer
Die Vollversammlung bestellt zwei ordentliche Mitglieder des Vereins als Rechnungsprüfer für die Funktionsperiode des Vorstands. Ihnen obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses und der Bericht darüber an die Vollversammlung.
- §14: Zeichnungsbefugnis
Schriftstücke besonderer Art werden grundsätzlich vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gezeichnet. Bei Schriftstücken der laufenden Geschäftsführung genügt die Unterschrift der mit der Geschäftsführung betrauten Person.
- §15: Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis, seien es solche zwischen den Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Verein, werden durch ein Schiedsgericht aus ordentlichen Mitgliedern entschieden, in das jeder der Streitteile einen Schiedsrichter entsendet. Diese beiden Schiedsrichter wählen eine dritte Person zum Vorsitzenden des Schiedsgericht. Falls sie sich nicht entscheiden können, entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(2) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und unanfechtbar.
- §16: Auflösung des Vereins
Im Fall des Wegfalles des bisherigen Vereinszwecks oder im Fall der Auflösung des Vereins, sei es durch freiwillige Auflösung oder durch Auflösung durch die Vereinsbehörde, ist das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Einrichtungen zu übereignen, die gleichen oder ähnlichen Zwecken dienen und deren Tätigkeit gleichfalls nicht auf Gewinn ausgerichtet ist.
Bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den gemeinsamen Wert Ihrer Sacheinlagen zurückerhalten.
Siehe auch: Servus Ziele
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